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Satzung des FBTS e. V.
Satzung des Fachbereichstages Soziale Arbeit e. V. (FBTS)
verabschiedet in der Mitgliederversammlung des FBTS am 6. April 2022
§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein trägt den Namen „Fachbereichstag Soziale Arbeit e. V.“. Er ist der freiwillge Zusammenschluss der Hochschulen, Fachbereiche, Fakultäten, Departements und Studiengänge der Sozialen Arbeit an deutschen staatlichen und nichtstaatlichen Hochschulen.
2. Der Fachbereichstag Soziale Arbeit kooperiert zur Erreichung seiner Ziele mit geeigneten Institutionen im In- und Ausland.
3. Der Fachbereichstag Soziale Arbeit ist aus der Konferenz der Fachbereichsleitungen der Fachbereiche für Sozialwesen in der Bundesrepublik Deutschland (KFS) hervorgegangen und wird als rechtsfähiger Verein geführt. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt eingetragen.
4. Sitz des Vereins ist Mönchengladbach.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Fachbereichstag Soziale Arbeit fördert die Bildung und die Wissenschaft. Er dient der gegenseitigen Information, Kooperation, und Beratung sowie der Wahrnehmung gemeinsamer Interessen in Angelegenheiten der Lehre, des Studiums, der Forschung, der Fort- und Weiterbildung und des Wissenstransfers in die Praxis Sozialer Arbeit.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Mitglieder, soweit sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne der §§ 51 ff AO sind, zur ausschließlichen und unmittelbaren gemeinnützigen Förderung von Bildung und Wissenschaft.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder im Fachbereichstag Soziale Arbeit können Fachbereiche/Fakultäten/Departments bzw. Organisationseinheiten Sozialer Arbeit an deutschen Hochschulen werden.
2. Über den bei der Geschäftsstelle schriftlich einzureichenden Mitgliedsantrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Grundlage für die Aufnahme neuer Mitglieder ist das in 3.1., 3.2. und 3.3. beschriebene Aufnahmeverfahren und dort festgehaltenen Kriterien:
3.1. Die Grundlagen für das Aufnahmeverfahren soll vor dem Hintergrund einer sich wandelnden Hochschullandschaft und von zunehmend diversen Studienmodellen und -konzepten, ausdifferenziert und spezifiziert werden. Dementsprechend wird hier ein Kriterien geleitetes Verfahren formuliert, mit dem die Entscheidung der Mitgliederversammlung bezüglich der Aufnahmeanträge in den FBTS vorbereitet und fundiert wird.
3.2. Der Vorstand setzt im Falle eines Mitgliedsantrages eine Kommission von drei bis fünf Vertreter:innen (unter Mitarbeit mindestens eines Vorstandmitglieds) der bestehenden Mitgliedsorganisationen des FBTS ein. Die Kommission sollte in ihrer Zusammensetzung die Heterogenität der Mitgliedsorganisationen widerspiegeln. Auf Unbefangenheit der Kommissionsmitglieder ist zu achten. Diese Kommission erarbeitet auf der Basis untenstehender Kriterien eine Empfehlung und Begründung für eine Entscheidung der Mitgliederversammlung.
Leitende Frage für die Empfehlung ist, ob die von der beantragenden Organisationsein-heit (Hochschule, Fachbereich, Department, Fakultät, Studiengang) dargestellten Studieninhalte, Strukturen und Prozesse ein Studium der Sozialen Arbeit ermöglichen bzw. wahrscheinlich machen, das mit den Anforderungen des Qualifikationsrahmens Soziale Arbeit des FBTS und denen des Kerncurriculums Soziale Arbeit der DGSA vereinbar ist.
3.3. Folgende fünf Kriterien werden für die Empfehlung berücksichtigt und sind bei Antragsstellung nachvollziehbar darzulegen:
Transparenz: Über Studieninhalte und Studienanforderungen muss gegenüber Studierenden, Studieninteressierten und der Fachöffentlichkeit Transparenz hergestellt sein. Indikatoren sind die Veröffentlichung des Modulhandbuches sowie der Studien- und Prüfungsordnung u.a. im Internet. Das Transparenzgebot gilt für alle Studiengänge der beantragenden Organisationseinheit im Bereich der Sozialen Arbeit.
Studiengänge: Es muss mindestens ein Studiengang der Sozialen Arbeit bestehen. Grundständige Studiengänge müssen mit den Anforderungen des Qualifikationsrahmens Soziale Arbeit des FBTS und dem Kerncurriculum Soziale Arbeit der DGSA vereinbar sein.
Personal: die Personalausstattung muss mit einer Lehre gemäß der unter „Studiengänge“ genannten Anforderungen vereinbar sein. Als Indikatoren bzw. Informationsquellen kön-nen hinzugezogen werden: Verhältnis der hauptamtlich Lehrenden zu Studierenden, Anteil professoraler Lehre, vertretene Disziplinen.
Akademische Selbstverwaltung: Hier ist v. a. an Prozesse der kollegialen Weiterentwicklung von Studiengängen und fachlicher Selbststeuerung zu denken. Indikatoren sind die Existenz der dafür notwendigen demokratisch konstituierten Gremien, Kommissionen und Ausschüsse, z. B. Fachbereichsrat, Studiengangskonferenz, Kommission für Studium und Lehre, Prüfungsausschuss, Berufungskommission.
Die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG muss gewährleistet sein.
4. Jede/r/s Fachbereich/Fakultät/Department bzw. Organisationseinheit Sozialer Arbeit ist nur einmal vertreten.
5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Er muss schriftlich bis zum 30. November des Jahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte.
6. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Beschluss des Vorstandes, wenn der Mitgliedsbeitrag mehr als ein Jahr im Verzug ist.
7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung obliegt den Vertreter:innen der Fachbereiche/Fakultäten/Departments bzw. Organisationsein-heiten Sozialer Arbeit.
§ 5 Organe
Organe des Fachbereichstages sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Fachbereichstages Soziale Arbeit.
2. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Mitgliederversammlungen können sowohl in Präsenz als auch digital durchgeführt werden. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung vom Vorstand schriftlich einzuladen. Auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Mitglieder und unter Nennung des zu behandelnden Tagesordnungspunktes hat der Vorstand eine Sondersitzung einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder bis zu zwei Vorsitzende. Wählt sie nur eine:n Vorsitzende:n, dann muss aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder eine Stellvertretung gewählt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die gestellten Anträge und nimmt den Rechenschaftsbericht und den Kassenbericht des Vorstandes entgegen. Die Wahlen können auch digital durchgeführt werden.
4. Über die Sitzung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen. Die Protokolle sind von dem:der Sitzungsleiter:in und dem:der Protokollführer:in zu unterschreiben.
§ 7 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwanzig Mitglieder anwesend sind.
2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, sofern in dieser Satzung nichts Anderes vorgeschrieben ist, mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
4. Ergänzungen oder Änderungen der Tagesordnung können, soweit sie keine Satzungsänderung oder Beschlussangelegenheiten betreffen, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
5. Die Mitgliederversammlung setzt den Beitrag auf Vorschlag des Vorstandes fest. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen müssen rechtzeitig erfolgen, dass der Beitrag in den Haushaltsplan des nächsten Haushaltsjahres aufgenommen werden kann. Bis zum 1. Mai des laufenden Kalenderjahres sollte der Beitrag entrichtet sein.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Fachbereichstages. Er bereitet insbesondere die Sitzungen der Mitgliederversammlung vor. Er repräsentiert den Fachbereichstag nach außen, vertritt dessen Interessen auf Bundes- und internationaler Ebene und sorgt für eine angemessene Vertretung in überregionalen Gremien.
2. Der Vorstand besteht aus fünf zur Zeit der Wahl stimmberechtigten Personen.
3. Die Amtszeit des gewählten Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Vorstand aus, so kann die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung für die verbleibende Amtszeit eine:n Nachfolger:in bestimmen.
4. Der Vorstand kann sachverständige Personen mit der Wahrnehmung von Einzelaufgaben betrauen.
5. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
§ 9 Fachausschüsse/Arbeitsgruppen
1. Die Mitgliederversammlung kann Fachausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen. Diese arbeiten der Mitgliederversammlung und dem Vorstand zu. .
2. Mitglieder der Fachausschüsse und der Arbeitsgruppen sind in der Regel Hochschullehrer:innen aus dem Kreis der Mitglieder gem. § 1 Abs. 1 und gegebenenfalls fachkundige Vertreter:innen anderer Einrichtungen.
3. Jeder Fachausschuss und jede Arbeitsgruppe wählt eine:n Sprecher:in und eine:n Stellvertreter:in.
4. Grundlage für die Arbeit von Fachausschüssen/Arbeitsgruppen ist folgende Geschäftsordnung:
4.1. Arbeitsgruppen werden von der Mitgliederversammlung eingesetzt und arbeiten dieser sowie dem Vorstand zu.
4.2. Mitglieder der Arbeitsgruppen sind in der Regel Hochschullehrer:innen aus den Fach-/Hochschulen/Universitäten, Fachbereichen/Fakultäten/Departements und Studiengängen der Sozialen Arbeit sowie gegebenenfalls fachkundige Vertreter:innen anderer Einrichtungen.
4.3. In den Arbeitsgruppen werden Themen der Ausbildung sowie der Disziplin der Sozialen Arbeit behandelt.
4.4. Eine Arbeitsgruppe besteht aus mindestens drei Personen, wovon mindestens ein:e als Fakultäts-/Fachbereichs-/Departmentvertreter:in einer Mitgliedsorganisation des Fachbereichstags Soziale Arbeit angehören muss.
4.5. Die Arbeitsgruppen berichten mindestens einmal im Jahr in der Mitgliederversammlung über ihre Arbeit.
4.6. Erfolgt über einen Zeitraum von zwei Jahren keine Berichterstattung, kann die Mitgliederversammlung die Auflösung der betreffenden Arbeitsgruppe beschließen.
§ 10 Beiträge
1. Die Beitragshöhe und die Beitragsentrichtung werden gemäß § 7 Abs. 5 bestimmt.
2. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
3. Die Kassenführung erfolgt über die Geschäftsstelle beziehungsweise deren Geschäftsführer:in. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrem Kreis zwei Kassenprüfer:innen, die vor der Entlastung des amtierenden Vorstandes die Kasse prüfen.
§ 11 Geschäftsstelle
Zur Durchführung der laufenden Geschäfte des Fachbereichstages wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Der Vorstand stellt das Personal in der Geschäftsstelle ein.
§ 12 Auflösung
Über die Auflösung oder Aufhebung des Fachbereichstages kann nur in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden der Mitglieder entschieden werden.
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Wahlordnung Vorstandswahl
§ 1 Allgemeines
1. Diese Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
2. Die Wahlordnung kann gem. § 7 der Satzung nur durch die Mitgliederversammlung geändert werden.
3. Die Mitglieder werden drei Monate vorher über anstehende Wahlen informiert.
4. Interessierte Kandidat:innen sollen ihr Interesse bei der Geschäftsstelle bekunden und können sich bis zur Schließung der Wahlliste durch die Wahlleitung zur Wahl stellen.
5. Abwesende Kandidat:innen können gewählt werden, wenn sie vorher schriftlich erklärt haben, dass sie sich zur Kandidatur stellen und bei Erreichen der erforderlichen Stim-menmehrheit die Wahl annehmen.
§ 2 Geltungsbereich
Diese Wahlordnung gilt für die Wahl von Mitgliedern des Vorstandes.
§ 3 Wahlausschuss
1. Zur Durchführung der Wahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihren Reihen einen
Wahlausschuss.
2. Der Wahlausschuss hat zwei Mitglieder. Diese dürfen selbst nicht für ein Vereinsamt kandidieren.
§ 4 Stimmberechtigung
Die Stimmberechtigung ergibt sich aus § 6 der Satzung.
§ 5 Durchführung der Wahlen
1. Die Wahl wird nach Schließung der Wahlliste durch die Wahlleitung durchgeführt.
2. Wahlen werden als zusammengefasste Wahl durchgeführt. Auf Antrag kann die Wahl für jedes Amt gesondert vorgenommen werden.
3. Die Wahlen finden grundsätzlich geheim per Stimmzettel oder per Onlinetool statt.
4. Die erforderlichen Mehrheitsverhältnisse ergeben sich aus § 7 der Satzung.
5. Der Wahlausschusses hat unmittelbar nach Beendigung der Auszählung der abgegebenen Stimmzettel bzw. nach erfolgter Auswertung des Onlinetools das Wahlergebnis bekannt zu geben und die Gewählten zu befragen, ob sie die Wahl annehmen. Für den Fall, dass ein:e Gewählte:r die Wahl nicht annimmt, wird die Wahlhandlung wiederholt.
§ 6 Protokollierung
Das Ergebnis der Wahlen ist im Protokoll gem. § 6 der Satzung festzuhalten.
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Geschäftsordnung Arbeisgruppen
Geschäftsordnung des Fachbereichstags Soziale Arbeit e. V. verabschiedet am 9. November 2017 in Köln zu:
§ 9 Fachausschüsse/Arbeitsgruppen der Satzung des FBTS e. V.
1. Arbeitsgruppen werden von der Mitgliederversammlung eingesetzt und arbeiten dieser sowie dem Vorstand zu.
2. Mitglieder der Arbeitsgruppen sind in der Regel Hochschullehrer:innen aus den Fach-/Hochschulen/Universitäten, Fachbereichen/Fakultäten/Departements und Studiengängen der Sozialen Arbeit sowie gegebenenfalls fachkundige Vertreter:innen anderer Einrichtungen.
3. In den Arbeitsgruppen werden Themen der Ausbildung sowie der Disziplin der Sozialen Arbeit behandelt.
4. Eine Arbeitsgruppe besteht aus mindestens drei Personen, wovon mindestens ein:e als Fakultäts-/Fachbereichs-/Departmentvertreter:in einer Mitgliedsorgani-sation des Fachbereichstags Soziale Arbeit angehören muss.
5. Die Arbeitsgruppen berichten mindestens einmal im Jahr in der Plenarversammlung/Mitgliederversammlung über ihre Arbeit.
6. Erfolgt über einen Zeitraum von zwei Jahren keine Berichterstattung, kann die Plenarversammlung/Mitgliederversammlung die Auflösung der betreffenden Arbeitsgruppe beschließen.
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Aufnahmeverfahren und -kriterien bei Mitgliedsanträgen in den Fachbereichstag Soziale Arbeit e. V.
Ausgangslage/Hintergrund
Hinsichtlich der Aufnahme von neuen Mitgliedern sieht die Satzung des FBTS in §4 Abs. 2 vor, dass „über den in der Geschäftsstelle schriftlich einzureichenden Mitgliederantrag die Mitgliederversammlung entscheidet“. Dieses bewährte Verfahren soll vor dem Hintergrund einer sich wandelnden Hochschullandschaft und von zunehmend diversen Studienmodellen und -konzepten, ausdifferenziert und spezifiziert werden. Dementsprechend wird hier ein Kriterien geleitetes Verfahren formuliert, mit dem die Entscheidung der Mitgliederversammlung bezüglich der Aufnahmeanträge in den FBTS vorbereitet und fundiert wird.
Verfahren
Der Vorstand setzt im Falle eines Mitgliedsantrages eine Kommission von drei bis fünf Vertreter:innen (unter Mitarbeit mind. eines Vorstandmitglieds) der bestehenden Mitgliedsorganisationen des FBTS ein. Die Kommission sollte in ihrer Zusammensetzung die Heterogenität der Mitgliedsorganisationen widerspiegeln. Auf Unbefangenheit der Kommissionsmitglieder ist zu achten. Diese Kommission erarbeitet auf der Basis untenstehender Kriterien eine Empfehlung und Begründung für eine Entscheidung der Mitgliederversammlung.
Leitende Frage für die Empfehlung ist, ob die von der Mitgliedschaft beantragenden Or-ganisationseinheit (Hochschule, Fachbereich, Department, Fakultät, Studiengang) darge-stellten Studieninhalte, Strukturen und Prozesse ein Studium der Sozialen Arbeit ermöglichen bzw. wahrscheinlich machen, das den Anforderungen des Qualifikationsrahmens Soziale Arbeit des FBTS und denen des Kerncurriculums Soziale Arbeit der DGSA entspricht.
Folgende Kriterien werden für die Empfehlung berücksichtigt und sind einer bei Antragsstellung nachvollziehbar darzulegen:
Transparenz:
Über Studieninhalte und Studienanforderungen muss gegenüber Studierenden, Studieninteressierten und der Fachöffentlichkeit Transparenz hergestellt sein. Indikatoren sind die Veröffentlichung des Modulhandbuches sowie der Studien- und Prüfungsordnung u.a. im Internet. Das Transparenzgebot gilt für alle Studiengänge der beantragenden Organisationseinheit im Bereich der Sozialen Arbeit.
Studiengänge:
Es muss mindestens ein Studiengang der Sozialen Arbeit bestehen. Grundständige Studiengänge müssen mit den Anforderungen des Qualifikationsrahmens Soziale Arbeit des FBTS und dem Kerncurriculum Soziale Arbeit der DGSA vereinbar sein.
Personal:
Die Personalausstattung muss mit einer Lehre gemäß der unter „Studiengänge“ genannten Anforderungen vereinbar sein. Als Indikatoren bzw. Informationsquellen können hinzugezogen werden: Verhältnis der hauptamtlich Lehrenden zu Studierenden, Anteil professoraler Lehre, vertretene Disziplinen.
Akademische Selbstverwaltung:
Hier ist v.a. an Prozesse der kollegialen Weiterent-wicklung von Studiengängen und fachlicher Selbststeuerung zu denken. Indikatoren sind die Existenz der dafür notwendigen demokratisch konstituierten Gremien, Kommissionen und Ausschüsse, z.B. Fachbereichsrat, Studiengangskonferenz, Kommission für Studium und Lehre, Prüfungsausschuss, Berufungskommission.
Die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG muss gewährleistet sein.
Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Fachbereichstags Soziale Arbeit am 14.11.2019 an der TH Köln.